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Eigenbedarfskündigung

18 Juni
Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung: Zwischen Vermieterrecht und Mieterschutz

Eigentümer haben ein gesetzlich verankertes Recht, ein bestehendes Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zu beenden. Nach § 573 Abs. 2 BGB ist eine ordentliche Kündigung dann zulässig, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Doch was zunächst eindeutig klingt, ist in der Praxis oft kompliziert. Die Gerichte sind voller Streitfälle rund um Eigenbedarfskündigungen – ein Zeichen dafür, wie schwierig die rechtliche Abwägung zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern ist. Eine Eigenbedarfskündigung muss daher nicht nur rechtlich korrekt erfolgen, sondern auch inhaltlich berechtigt sein.

Kündigung wegen Eigenbedarf

Formelle Anforderungen: Was Vermieter beachten müssen

Eine wirksame Eigenbedarfskündigung erfordert die Einhaltung strenger formeller Voraussetzungen. Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam wird und der Vermieter sein Ziel nicht erreicht.

Die Begründungspflicht

Eine Eigenbedarfskündigung muss präzise begründet werden. Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben die Person benennen und das Interesse darlegen, das diese an der Wohnung hat. Dabei reicht es grundsätzlich aus, die Person identifizierbar zu beschreiben – eine namentliche Bezeichnung ist nicht zwingend erforderlich.

Wichtiger Grundsatz

Die Gründe für den Eigenbedarf müssen nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich aufgekommen sind.

Kritische Fallstricke

Ein häufiger Fehler: Wenn bei der Kündigung noch nicht feststeht, wer genau einziehen soll, ist die Eigenbedarfskündigung unwirksam. Die begünstigte Person muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits feststehen.

Kündigungsfristen und Formalien

Auch bei Eigenbedarfskündigungen gelten die regulären Kündigungsfristen:

  • Grundfrist: 3 Monate
  • Nach 5 Jahren Mietdauer: 6 Monate
  • Nach 8 Jahren Mietdauer: 9 Monate

Das Kündigungsschreiben muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Mieter eingehen. Interessant: Selbst wenn der Vermieter einen zu frühen Kündigungstermin angibt, kann die Kündigung zum nächstmöglichen rechtmäßigen Termin wirksam werden.

Kündigung wegen Eigenbedarf

Eigenbedarfskündigung: Das Problem des vorgetäuschten Eigenbedarfs

Eines der schwerwiegendsten Probleme im Bereich der Eigenbedarfskündigungen ist der Missbrauch dieses Rechts. Wenn Vermieter Eigenbedarf nur vortäuschen, um Mieter aus anderen Gründen loszuwerden, kann dies erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Vorgetäuschter Eigenbedarf ist ein ernstes Problem, das sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen für Vermieter haben kann. Die Gerichte sind hier inzwischen sehr wachsam geworden.

Typische Warnsignale für vorgetäuschten Eigenbedarf:

  • Direkter Verkauf oder Neuvermietung nach dem Auszug des Mieters
  • Unplausible Begründungen für nachträglichen Wegfall des Eigenbedarfs
  • Kündigung ohne Kenntnis der angeblich begünstigten Person

Wird vorgetäuschter Eigenbedarf nachgewiesen, können erhebliche Schadensersatzforderungen entstehen. Die Gerichte haben in verschiedenen Fällen Entschädigungen in fünfstelliger Höhe zugesprochen.

  • Beweislast beim Vermieter: Setzt der Vermieter den angemeldeten Eigenbedarf nicht um, muss er besonders genau begründen, warum der zunächst bestehende Bedarf nachträglich entfallen sein soll. Gelingt ihm das nicht, wird vorgetäuschter Eigenbedarf vermutet.
  • Verjährung: Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verjähren innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Eigenbedarfskündigung: Besondere Formen des Eigenbedarfs

Eigenbedarf beschränkt sich nicht nur auf die klassische Selbstnutzung der Wohnung als Hauptwohnsitz. Die Rechtsprechung erkennt auch andere Nutzungsformen als berechtigten Eigenbedarf an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Zweit- und Ferienwohnung: Auch die Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung kann einen berechtigten Eigenbedarf darstellen. Entscheidend ist, dass der Eigennutzungswunsch von vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen getragen wird und nicht rechtsmissbräuchlich ist.
  • Familienangehörige als Begünstigte: Kinder und Enkel des Vermieters gelten als Familienangehörige im Sinne des Gesetzes. Eine Eigenbedarfskündigung kann daher auch auf deren beabsichtigte Nutzung gestützt werden.

Praxistipps für Vermieter bei Eigenbedarfskündigung

Angesichts der rechtlichen Komplexität und der hohen Risiken bei fehlerhaften Eigenbedarfskündigungen sollten Vermieter besonders sorgfältig vorgehen. Eine gut durchdachte Herangehensweise kann nicht nur rechtliche Probleme vermeiden, sondern auch das Verhältnis zu den Mietern fair gestalten.

So vermeiden Sie rechtliche Probleme:

  1. Sorgfältige Dokumentation: Halten Sie alle Gründe für den Eigenbedarf schriftlich fest
  2. Eindeutige Begründung: Benennen Sie die begünstigte Person klar und deren Interesse an der Wohnung
  3. Realistische Planung: Kündigen Sie nur, wenn der Eigenbedarf tatsächlich besteht und umsetzbar ist
  4. Fristbeachtung: Halten Sie alle Kündigungsfristen penibel ein
  5. Rechtliche Beratung: Lassen Sie sich bei Unsicherheiten anwaltlich beraten

In Zeiten knappen Wohnraums ist Transparenz und Ehrlichkeit im Umgang mit Eigenbedarfskündigungen wichtiger denn je – sowohl für das Vertrauen zwischen Mietern und Vermietern als auch für den sozialen Frieden.

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