Zum 1. Oktober 2024 tritt eine wichtige Änderung der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) in Kraft. Diese Novellierung betrifft insbesondere Gebäude, die überwiegend mit Wärmepumpen beheizt werden. Während bislang eine Ausnahmeregelung für diese Energiequelle bestand, die es Vermietern ermöglichte, die Heizkosten pauschal abzurechnen, fällt diese Privilegierung nun weg. In Zukunft müssen auch für Wärmepumpen verbrauchsabhängige Abrechnungen erstellt werden, ähnlich wie es bereits bei Heizsystemen auf Basis von Erdgas, Heizöl oder Fernwärme der Fall ist.
Bisher wurden Vermieter von Mehrfamilienhäusern, in denen mindestens 50 % der Heizenergie durch Wärmepumpen erzeugt wurde, von der Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Abrechnung befreit. Dies führte dazu, dass die Mieter unabhängig von ihrem tatsächlichen Verbrauch eine pauschale Heizkostenabrechnung erhielten. Diese Praxis wird durch die neue Regelung beendet, da sie in vielen Fällen als ungerecht empfunden wurde. Ab Oktober 2024 müssen Vermieter den tatsächlichen Verbrauch der Mieter erfassen und entsprechend abrechnen.
Mit der Novellierung der Heizkostenverordnung wird es für Vermieter in Gebäuden mit Wärmepumpen nötig, den individuellen Verbrauch ihrer Mieter zu erfassen. Hierfür müssen entsprechende technische Voraussetzungen geschaffen werden, die eine genaue Verbrauchserfassung ermöglichen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Mieter nur für die Wärme zahlen, die sie tatsächlich verbrauchen, und trägt dazu bei, eine gerechtere Verteilung der Heizkosten sicherzustellen.
Die neue Regelung sieht auch vor, dass Gebäude, die mit Wärmepumpen beheizt werden, bis spätestens Ende September 2025 mit geeigneten Messgeräten ausgestattet sein müssen. Das bedeutet, dass Vermieter bis zu diesem Zeitpunkt Zähler installieren lassen müssen, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung ermöglichen. Ohne diese Nachrüstung wäre es nicht möglich, den tatsächlichen Verbrauch der Mieter zu ermitteln. Für die Nachrüstung dieser Messgeräte gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2025, was den Eigentümern ausreichend Zeit geben sollte, diese Vorgaben umzusetzen.
Parallel zur Heizkostenverordnung wurden auch in der Betriebskostenverordnung (BKVO) Anpassungen vorgenommen, die bereits im Januar 2024 in Kraft getreten sind. Eine der wesentlichen Änderungen betrifft die umlagefähigen Kosten. So werden nun auch die Kosten für den zur Wärmeerzeugung benötigten Strom als umlagefähig definiert. Das heißt, dass Vermieter diese Kosten auf die Mieter umlegen können. Diese Änderung sorgt dafür, dass die Nutzung von Wärmepumpen, die auf Strom basieren, in der Heizkostenabrechnung vollständig berücksichtigt wird.
Zusätzlich regelt die Betriebskostenverordnung nun explizit, dass die Kosten für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser bei Gebäuden mit Wärmepumpen auf die Mieter verteilt werden müssen. Das führt zu einer klareren und transparenteren Abrechnungspraxis, die sowohl für Vermieter als auch für Mieter vorteilhaft ist. Mieter haben damit die Sicherheit, dass sie nur die Kosten tragen, die tatsächlich durch ihren Verbrauch entstehen.
Die Änderungen in der Heizkostenverordnung 2024 stellen einen wichtigen Schritt in Richtung einer gerechteren und transparenteren Verteilung der Heizkosten dar. Insbesondere für Mieter in Gebäuden mit Wärmepumpen bedeutet die neue Abrechnungspflicht, dass sie in Zukunft nur für ihren tatsächlichen Energieverbrauch zahlen müssen. Diese Regelung könnte auch einen Anreiz schaffen, den eigenen Energieverbrauch zu senken und bewusster mit der Heizung umzugehen.
Für Vermieter bedeutet die Novellierung einen gewissen Mehraufwand, insbesondere in Bezug auf die Nachrüstung von Messgeräten und die verbrauchsabhängige Abrechnung. Langfristig könnten jedoch auch Vermieter von der Digitalisierung und den dadurch effizienteren Prozessen profitieren. Die Einführung von fernablesbaren Zählern und die verstärkte Nutzung digitaler Lösungen erleichtern die Abrechnung und senken den Verwaltungsaufwand.
Insgesamt tragen die Neuerungen sowohl zum Klimaschutz als auch zu einer gerechteren Verteilung der Energiekosten bei. Mit der verbrauchsabhängigen Abrechnung wird sichergestellt, dass Mieter nur für die Energie zahlen, die sie tatsächlich verbrauchen. Dies schafft Anreize, den eigenen Energieverbrauch zu senken und trägt damit zur Reduzierung von CO₂-Emissionen bei.
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