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Änderungen beim Energieausweis

30 April
Änderungen beim Energieausweis

Änderungen beim Energieausweis: Neue Klassen, neue Pflichten

Die Änderungen beim Energieausweis betreffen vor allem Eigentümer, die verkaufen, vermieten oder eine größere Sanierung planen. Ab 2026 sollen Energieausweise in der EU einheitlicher werden. Dafür wird unter anderem die bisherige Skala von A+ bis H durch neue Klassen von A bis G ersetzt.

Für bereits ausgestellte Energieausweise bedeutet das aber nicht, dass sie sofort ungültig werden. Sie gelten in der Regel weiterhin zehn Jahre. Wer demnächst eine Immobilie auf den Markt bringen möchte, sollte trotzdem prüfen, ob der vorhandene Ausweis noch aktuell ist und ob alle Angaben für die Vermarktung vollständig vorliegen.

Energieausweis

Bildquelle: Artful Homes auf Unsplash

Änderungen beim Energieausweis: Neue Energieklassen von A bis G

Bisher reicht die Skala beim Energieausweis von A+ bis H. Künftig soll sie von A bis G gehen. Damit nähert sich die Einteilung stärker an die Energieklassen an, die viele bereits von Elektrogeräten kennen.

Die Klasse A soll künftig besonders effizienten Gebäuden vorbehalten sein. Die Klasse G steht für die energetisch schlechtesten Gebäude im jeweiligen Land. Dazwischen werden die übrigen Gebäude in die Klassen B bis F eingeordnet.

Für Eigentümer ist wichtig: Die neue Skala macht den energetischen Zustand einer Immobilie noch sichtbarer. Gerade bei älteren Häusern kann das im Verkaufsgespräch eine Rolle spielen. Käufer achten heute stärker auf Heizkosten, Modernisierungsbedarf und mögliche Sanierungskosten.

Ein schlechterer Energiewert bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Immobilie schwer verkäuflich ist. Er sollte nur richtig eingeordnet werden. Entscheidend bleibt, wie Zustand, Lage, Ausstattung, Preis und Vermarktung zusammenpassen.

Wann ein Energieausweis vorliegen muss

Schon heute gilt: Wer ein Haus oder eine Wohnung verkauft, neu vermietet oder verpachtet, braucht einen gültigen Energieausweis. Bei einer Besichtigung muss der Ausweis oder eine Kopie vorgelegt werden können. Auch in Immobilienanzeigen müssen bestimmte Angaben aus dem Energieausweis genannt werden. Dazu gehören unter anderem die Art des Ausweises, der Energiekennwert, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse.

Mit den neuen Vorgaben soll der Energieausweis künftig auch in weiteren Fällen eine Rolle spielen. Vorgesehen ist, dass er auch bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei größeren Renovierungen erforderlich wird. Eine größere Renovierung liegt dann vor, wenn ein erheblicher Teil der Gebäudehülle betroffen ist oder die Maßnahmen einen größeren Anteil am Gebäudewert ausmachen. Wer seine Immobilie selbst bewohnt und sie nicht verkaufen oder neu vermieten möchte, braucht auch künftig nicht allein deshalb einen neuen Energieausweis.

Änderung Energieausweis

Bildquelle: OpenClipart-Vectors auf Pixabay

Deutschland setzt die Vorgaben noch um

Die neuen Regeln kommen aus der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie. Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorgaben in nationales Recht übertragen. Für Deutschland bedeutet das: Die Details hängen von der Umsetzung im Gebäudeenergiegesetz beziehungsweise dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz ab.

Nach aktuellem Stand kann es sein, dass die neuen Energieausweise in Deutschland erst im Sommer 2026 eingeführt werden. Für Eigentümer ändert das aber wenig an der praktischen Empfehlung: Wer verkaufen, vermieten oder sanieren möchte, sollte den vorhandenen Energieausweis rechtzeitig prüfen. Denn bei der Vermarktung zählt nicht nur, dass ein Ausweis vorhanden ist. Die Angaben müssen auch vollständig und korrekt sein.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Beim Energieausweis gibt es zwei Varianten: den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Energieverbräuchen der vergangenen Jahre. Er zeigt also, wie viel Energie im Gebäude verbraucht wurde. Das hängt allerdings auch stark davon ab, wie die bisherigen Bewohner geheizt und gewohnt haben.

Der Bedarfsausweis geht weiter. Er bewertet den energetischen Zustand des Gebäudes rechnerisch. Dabei werden unter anderem Dämmung, Fenster, Heizung, Warmwasser und Anlagentechnik berücksichtigt. Deshalb ist er oft aussagekräftiger, wenn es um den tatsächlichen Zustand der Immobilie geht.

Bei bestimmten älteren Bestandsgebäuden ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Das betrifft vor allem kleinere Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und das Gebäude nicht mindestens dem Standard der damaligen Wärmeschutzverordnung entspricht.

Fehlende Angaben können teuer werden

Ein fehlender oder fehlerhafter Energieausweis ist keine Kleinigkeit. Nach dem Gebäudeenergiegesetz können Bußgelder drohen, wenn der Ausweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, falsche Angaben enthält oder Pflichtangaben in Immobilienanzeigen fehlen.

Für Verkäufer ist das besonders ärgerlich, weil sich die Vermarktung dadurch verzögern kann. Interessenten erwarten heute vollständige Unterlagen. Dazu gehören neben Grundrissen, Flächenangaben und Objektunterlagen auch die energetischen Daten.

Wer erst kurz vor der ersten Besichtigung feststellt, dass der Energieausweis abgelaufen ist, verliert unnötig Zeit. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Immobilie richtig vorzubereiten und die nötigen Unterlagen für die Vermarktung zusammenzustellen.

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