Eigenbedarfsankündigung wird für Vermieter schwerer

17 März
Eigenbedarfsankündigung wird für Vermieter schwerer

Wer eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt und dieses vermietet, für den wird das neuste Urteil des Landesgerichts in Berlin ein Schock sein. Alles dreht sich um die Eigenbedarfsankündigung, die Vermieter stellen können. Normalerweise mussten Mieter, die eine solche Ankündigung erhielte, das Feld räumen und sich eine neue Bleibe suchen. Das neuste Gerichtsurteil schützt Mieter nun aber vor diesem Verfahren unter der Voraussetzung, es besteht ein mangelnder Wohnraum in der Region. Dieses Urteil aus Berlin unter dem Aktenzeichen Az. 67 S 264/22, welches vor wenigen Tagen gefällt wurde, ist ein Segen für Mieter und ein Problem für Vermieter. Was kommt jetzt auf Vermieter zu, die etwa eine Immobilie in Kassel vermieten.

Eigenbedarfsankündigung wird erschwert

Wer als Vermieter beispielsweise in der Region Kassel eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus vermietet, der kann bei Bedarf die Eigennutzung ankündigen. Flattert ein solches Schreiben bei den Mietern ein, war es in der Regel so, dass diese den Umzug planten und das Haus oder die Wohnung dem Vermieter übergaben. Woher stammt indessen diese Aufregung um ein Urteil aus Berlin? In Berlin-Mitte kündigte ein Vermieter den Eigenbedarf einer Wohnung an, was die Mieter eigentlich zum Auszug veranlassen müsste. Dem war aber nicht so, was wiederum dazu führte, dass eine Räumungsklage veranlasst wurde. Diese wurde jedoch vom Landgericht wegen einer formunwirksamen Ankündigung abgelehnt. Bei der Berufung entschied das Gericht, dass die Kündigung wirksam sein, veranlasste aber, dass die Mieter erst einmal in der Wohnung bleiben dürfen. Begründet wurde dieses Urteil vorwiegend dadurch, dass es den Mietern nicht möglich sei, eine angemessene Wohnung mit zumutbaren Bedingungen zu finden.

Grund für dieses Urteil ist die Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB). Diese legt fest, dass eine Eigenbedarfsankündigung nicht möglich sei, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. In dem oben genannten Fall suchte der Mieter fast zwei Jahre in dem benannten Stadtteil eine Wohnung. Der Erfolg blieb aus, was aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Hauptstadt abzusehen war. Deswegen entschied sich das Gericht in Berlin nach Abwägung der Interessen des Vermieters, dass diese nicht dringend genug seien, um einen Eigenbedarf anzumelden. Der Vermieter geht jedoch nicht vollkommen leer aus, sondern der Mietvertrag wurde auf zwei Jahre befristet, sodass die Mieter früher oder später die Wohnung verlassen müssen.

Was heißt das nun für Eigenheimbesitzer, die eine Immobilie vermieten? Wer eine Eigentumswohnung in Kassel oder auch in anderen Teilen Deutschlands vermietet und sein Eigenbedarf ankündigt, benötigt klare Begründungen. Diese müssen eine hohe Dringlichkeit aufweisen, da ansonsten zwar Eigenbedarf besteht, dieser jedoch nicht sofort umgesetzt werden kann.

Was müssen Vermieter zum Eigenbedarf wissen

Wer den Eigenbedarf anmeldet, muss damit rechnen, dass der Mieter nicht sofort ausziehen kann. Vor allem dann nicht, wenn die Wohnungsmarktsituation den aktuellen Stand aufweist. In der Ankündigung müssen klare Beweise für den Eigenbedarf enthalten sein. Dazu gehört beispielsweise auch, dass ein naher Angehöriger die Wohnung nutzen muss oder möchte. Auch wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte, dass sie etwa näher am Arbeitsplatz gelegen ist, kann ein zulässiger Grund sein. Veränderte Lebensumstände, die einen größeren oder kleineren Wohnraum hervorrufen, gehören mit dazu.

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