Wer eine Wohnung oder ein Haus sein Eigentum nennt und dieses vermietet, für den wird das neuste Urteil des Landesgerichts in Berlin ein Schock sein. Alles dreht sich um die Eigenbedarfsankündigung, die Vermieter stellen können. Normalerweise mussten Mieter, die eine solche Ankündigung erhielte, das Feld räumen und sich eine neue Bleibe suchen. Das neuste Gerichtsurteil schützt Mieter nun aber vor diesem Verfahren unter der Voraussetzung, es besteht ein mangelnder Wohnraum in der Region. Dieses Urteil aus Berlin unter dem Aktenzeichen Az. 67 S 264/22, welches vor wenigen Tagen gefällt wurde, ist ein Segen für Mieter und ein Problem für Vermieter. Was kommt jetzt auf Vermieter zu, die etwa eine Immobilie in Kassel vermieten.
Vermieter in der Region Kassel können bei Bedarf die Eigennutzung einer vermieteten Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses ankündigen. Erhalten die Mieter ein solches Schreiben, planen sie in der Regel den Umzug und übergeben die Immobilie dem Vermieter.Woher stammt indessen diese Aufregung um ein Urteil aus Berlin? In Berlin-Mitte kündigte ein Vermieter den Eigenbedarf einer Wohnung an, was die Mieter eigentlich zum Auszug veranlassen müsste. Das Landgericht lehnte die Räumungsklage wegen einer formunwirksamen Ankündigung ab, nachdem sich herausstellte, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Bei der Berufung entschied das Gericht, dass die Kündigung wirksam sein, veranlasste aber, dass die Mieter erst einmal in der Wohnung bleiben dürfen. Begründet wurde dieses Urteil vorwiegend dadurch, dass es den Mietern nicht möglich sei, eine angemessene Wohnung mit zumutbaren Bedingungen zu finden.
Grund für dieses Urteil ist die Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB). Diese legt fest, dass eine Eigenbedarfsankündigung nicht möglich sei, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. In dem oben genannten Fall suchte der Mieter fast zwei Jahre in dem benannten Stadtteil eine Wohnung. Der Erfolg blieb aus, was aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Hauptstadt abzusehen war. Deswegen entschied sich das Gericht in Berlin nach Abwägung der Interessen des Vermieters, dass diese nicht dringend genug seien, um einen Eigenbedarf anzumelden. Der Vermieter erhält dennoch eine Perspektive, da der Mietvertrag auf zwei Jahre befristet wurde. Dadurch müssen die Mieter die Wohnung früher oder später verlassen.
Was heißt das nun für Eigenheimbesitzer, die eine Immobilie vermieten? Wer eine Eigentumswohnung in Kassel oder auch in anderen Teilen Deutschlands vermietet und sein Eigenbedarf ankündigt, benötigt klare Begründungen. Diese müssen eine hohe Dringlichkeit aufweisen, da ansonsten zwar Eigenbedarf besteht, dieser jedoch nicht sofort umgesetzt werden kann.
Wer den Eigenbedarf anmeldet, muss damit rechnen, dass der Mieter nicht sofort ausziehen kann. Vor allem dann nicht, wenn die Wohnungsmarktsituation den aktuellen Stand aufweist. In der Ankündigung müssen klare Beweise für den Eigenbedarf enthalten sein. Dazu gehört beispielsweise auch, dass ein naher Angehöriger die Wohnung nutzen muss oder möchte. Ein zulässiger Grund kann vorliegen, wenn der Vermieter die Wohnung selbst nutzen möchte. Dies gilt beispielsweise, wenn die Wohnung näher am Arbeitsplatz liegt. Veränderte Lebensumstände, die einen größeren oder kleineren Wohnraum hervorrufen, gehören mit dazu.
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