Wenn Sie Ihr Haus ab 2027 verkaufen möchten, lohnt sich ein früher Blick auf den Energieausweis. Denn zum 1. Januar treten neue Vorgaben in Kraft, die nicht nur das Dokument selbst verändern. Gleichzeitig wird die bisherige Regel für bestimmte ältere Ein- und Zweifamilienhäuser gelockert.
Bevor Sie einen neuen Ausweis beauftragen, sollten Sie allerdings prüfen, ob überhaupt einer nötig ist. Ein Energieausweis, der Ende 2026 noch gültig ist, verliert seine Gültigkeit nicht zum Jahreswechsel, denn für diese Ausweise gelten Übergangsregeln. Damit Sie demnächst bei Ihrem Hausverkauf alle neuen Richtlinien kennen, wollen wir Sie über die neuesten Änderungen informieren.
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Eine der auffälligsten Änderungen betrifft die Form des Energieausweises. Ab dem 1. Januar 2027 werden neu ausgestellte Energieausweise grundsätzlich digital und in einem maschinenlesbaren Format erstellt. Möchten Sie zusätzlich eine Papierfassung haben, können Sie diese aber weiterhin verlangen.
An der Gültigkeitsdauer ändert sich dagegen nichts. Ein Energieausweis gilt nach wie vor zehn Jahre. Haben Sie beispielsweise einen Ausweis aus dem Jahr 2023, der noch gültig ist, müssen Sie also nicht allein aufgrund der neuen Regelungen einen neuen beantragen.
Anders sieht es aus, wenn Ihr bisheriger Energieausweis bereits abgelaufen ist oder für Ihr Haus noch kein entsprechendes Dokument vorliegt. In diesem Fall wird der neue Energieausweis 2027 nach den dann geltenden Vorgaben erstellt.
Neben der digitalen Form verändert sich auch der Inhalt. Neu ausgestellte Energieausweise enthalten ab 2027 zusätzliche Angaben, mit denen sich der energetische Zustand eines Hauses genauer beurteilen lässt.
Dazu gehören unter anderem Angaben zur Primär- und Endenergie sowie absolute Energiewerte. Auch erneuerbare Energien und die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen werden ausführlicher berücksichtigt.
Wenn Sie Ihr Haus in den vergangenen Jahren energetisch modernisiert haben, sollten Sie deshalb die entsprechenden Unterlagen bereithalten. Haben Sie beispielsweise die Heizung erneuert, neue Fenster einbauen lassen, das Dach gedämmt oder eine Photovoltaikanlage installiert, können Rechnungen und technische Unterlagen für die Erstellung des neuen Energieausweises wichtig sein.
Diese Nachweise sind aber nicht nur für den Aussteller interessant. Auch Kaufinteressenten möchten häufig genauer wissen, welche Arbeiten bereits erfolgt sind. Der Energieausweis gibt zwar einen Überblick über den energetischen Zustand, zeigt aber nicht im Detail, wann eine Heizung erneuert oder welche Dämmmaßnahmen durchgeführt wurden.
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, spielen die Angaben aus dem Energieausweis bereits bei der Immobilienanzeige eine Rolle. Ab 2027 kommt bei neu ausgestellten Ausweisen eine weitere Information hinzu, denn künftig muss auch das Ausstellungsdatum des Energieausweises angegeben werden.
Darüber hinaus ändern sich Teile der Energiedaten, die aus einem neuen Ausweis in die Anzeige übernommen werden. Neben der Energieeffizienzklasse, dem Baujahr und den wesentlichen Energieträgern der Heizung wird künftig insbesondere der ausgewiesene Jahres-Primärenergiebedarf wichtig.
Besitzen Sie dagegen noch einen gültigen Energieausweis, der vor dem 1. Januar 2027 erstellt wurde, gelten für diesen weiterhin die bisherigen Vorgaben. Sie müssen also nicht vorsorglich einen neuen Ausweis beantragen, nur damit Ihre Immobilienanzeige den neuen Anforderungen entspricht.
Genau deshalb sollten Sie vor dem Verkaufsstart nicht nur prüfen, ob ein Energieausweis vorhanden ist. Schauen Sie auch auf das Ausstellungsdatum, denn davon hängt ab, welche Angaben Sie aus Ihrem Ausweis in die Immobilienanzeige übernehmen müssen.

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Besonders interessant kann die Neuregelung werden, wenn Sie ein älteres Einfamilienhaus verkaufen möchten. Bis Ende 2026 gelten für bestimmte Wohngebäude mit weniger als fünf Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 besondere Vorgaben.
Für viele dieser Gebäude war bisher grundsätzlich ein Bedarfsausweis erforderlich, sofern keine Ausnahme vorlag. Diese starre Regel fällt ab 2027 weg.
Unter den neuen Voraussetzungen kann damit künftig auch bei älteren Häusern ein Verbrauchsausweis infrage kommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie automatisch zwischen beiden Ausweisarten wählen können. Für einen Verbrauchsausweis müssen geeignete und vollständige Verbrauchsdaten vorhanden sein.
Wenn Sie beispielsweise ein Einfamilienhaus aus den 1960er- oder 1970er-Jahren verkaufen und ohnehin einen neuen Energieausweis benötigen, sollten Sie deshalb nicht einfach davon ausgehen, dass weiterhin zwingend ein Bedarfsausweis erforderlich ist. Lassen Sie vorher prüfen, welche Ausweisart bei Ihrem Haus nach den neuen Regeln möglich ist.
Vielleicht haben Sie Ihr Haus vor dem geplanten Verkauf noch einmal umfassend modernisiert. Dann stellt sich häufig die Frage, ob der vorhandene Energieausweis weiterhin verwendet werden kann.
Nicht jede Renovierung hat Auswirkungen auf den Energieausweis. Wenn Sie beispielsweise das Badezimmer erneuern, neue Böden verlegen oder die Wände streichen, spielt das für die energetische Bewertung des Gebäudes keine Rolle.
Anders kann es aussehen, wenn größere energetische Maßnahmen erfolgt sind. Wurde beispielsweise die Gebäudehülle umfassend saniert und dabei eine neue energetische Berechnung für das gesamte Haus erstellt, kann auch ein neuer Ausweis erforderlich werden.
Haben Sie kurz vor dem Verkauf größere Arbeiten an Dach, Fassade oder Heiztechnik durchführen lassen, sollten Sie deshalb prüfen lassen, ob Ihr bisheriger Energieausweis noch zum aktuellen Zustand des Hauses passt.
Gerade nach einer umfangreichen energetischen Sanierung kann ein neuer Energieausweis 2027 zudem bei der Vermarktung hilfreich sein. Denn wenn sich die energetische Qualität Ihres Hauses deutlich verbessert hat, sollte sich das auch in den Unterlagen widerspiegeln, die Sie Kaufinteressenten vorlegen.
Damit Sie kurz vor dem Verkaufsstart nicht feststellen, dass wichtige Unterlagen fehlen, sollten Sie sich frühzeitig mit Ihrem Energieausweis beschäftigen. Prüfen Sie zunächst, ob überhaupt ein Energieausweis vorhanden ist und wie lange dieser noch gültig ist. Haben Sie seit der Ausstellung größere energetische Veränderungen vorgenommen, sollten Sie außerdem klären, ob der vorhandene Ausweis noch verwendet werden kann.
Hilfreich ist es außerdem, Unterlagen zu bereits durchgeführten Arbeiten zusammenzustellen. Dazu können Rechnungen und Nachweise über die Heizungsanlage, Dämmmaßnahmen, neue Fenster oder eine Photovoltaikanlage gehören.
Wenn Ihr Haus älter ist und Sie einen neuen Ausweis benötigen, sollten Sie zusätzlich prüfen lassen, ob ab 2027 ein Verbrauchsausweis möglich ist. Gerade hier kann sich gegenüber den bisherigen Vorgaben eine Änderung ergeben.
Der Energieausweis beim Hausverkauf ist keine freiwillige Zusatzinformation. Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, müssen Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung die Möglichkeit haben, den Ausweis einzusehen. Nach dem Verkauf ist er dem Käufer zu übergeben.
Auch die vorgeschriebenen Angaben in der Immobilienanzeige sollten vollständig sein. Werden bestimmte Informations-, Vorlage- oder Übergabepflichten nicht eingehalten, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Je nach Verstoß sind Bußgelder von bis zu 10.000 Euro möglich.
Wenn Sie Ihr Haus 2027 verkaufen möchten, müssen Sie deshalb nicht automatisch einen neuen Energieausweis beantragen. Schauen Sie zuerst nach, welchen Ausweis Sie bereits haben, wann dieser ausgestellt wurde und wie lange er noch gültig ist.
Erst danach lässt sich klären, ob Sie tatsächlich einen neuen Energieausweis 2027 benötigen und welche Angaben später in Ihre Immobilienanzeige gehören. Gerade bei älteren Ein- und Zweifamilienhäusern lohnt sich dieser Blick, denn die neuen Regeln können Ihnen bei der Wahl der Ausweisart künftig mehr Möglichkeiten eröffnen.
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