Eigentümer von Photovoltaikanlagen könnten ab 2029 eine böse Überraschung erleben. Denn aktuell besteht die Debatte nach höheren Stromnetzentgelte. Die geplante Netzgebühr für Solaranlagen soll Haushalte mit eigener Stromerzeugung stärker an der Finanzierung der Stromnetze beteiligen. Die Bundesnetzagentur rechnet derzeit mit zusätzlichen Kosten von weniger als 100 Euro jährlich. Elf Verbände aus der Energie-, Wohnungs- und Immobilienwirtschaft halten die Pläne allerdings für rechtlich problematisch.
Wer eine Solaranlage auf dem Dach oder im Garten besitzt und den erzeugten Strom selbst verbraucht, benötigt weniger Strom aus dem öffentlichen Netz. Dadurch sinken bislang auch die verbrauchsabhängigen Netzentgelte. Der Netzanschluss bleibt jedoch bestehen und steht beispielsweise nachts oder bei geringer Sonneneinstrahlung weiterhin zur Verfügung. Dadurch verliert die Bundesnetzagentur sichtlich Geld.
Deshalb möchte diese die Kosten künftig anders verteilen und nimmt die Eigentümer der Solaranlagen ins Visier. Haushalte mit eigener Stromerzeugung sollen deshalb einen höheren festen Grundpreis bezahlen. Nach Einschätzung der Behörde beteiligen sie sich derzeit weniger an der Netzfinanzierung, obwohl sie weiterhin auf die bestehende Infrastruktur angewiesen sind.
Die geplante Reform betrifft vor allem die Aufteilung der Netzentgelte. Das bisherige System besteht aus einem festen Grundpreis und einem Arbeitspreis, der sich nach der bezogenen Strommenge richtet. Künftig soll der Grundpreis für Eigenversorger steigen. Wie hoch die zusätzliche Belastung ausfällt, hängt unter anderem vom jeweiligen Netzgebiet ab.
| Kostenbestandteil | Bisherige Regelung | Geplante Regelung ab 2029 |
| Grundpreis | Je nach Netzbetreiber | Höherer Grundpreis für Eigenversorger |
| Arbeitspreis | Abhängig vom Strombezug | Weiterhin verbrauchsabhängig |
| Zusätzliche Belastung für PV-Eigenversorger | Kein entsprechender besonderer Aufschlag | Laut Bundesnetzagentur voraussichtlich unter 100 € jährlich |
Eine zusätzliche Belastung von beispielsweise 80 Euro würde rechnerisch rund 6,67 Euro im Monat ausmachen. Dieser Betrag ist lediglich ein Rechenbeispiel und kein bereits festgelegter Tarif.
Nach Angaben der Bundesnetzagentur entfallen derzeit rund 30 Prozent der Stromkosten privater Haushalte auf Netzentgelte. Insgesamt werden über diese Entgelte jährlich rund 37 Milliarden Euro zur Finanzierung der Stromnetze erhoben.
Die geplante Reform soll vor allem verändern, wie diese Kosten auf unterschiedliche Verbrauchergruppen verteilt werden. Dazu gehören Haushalte ohne eigene Stromerzeugung ebenso wie Eigentümer von Photovoltaikanlagen. Der Hintergrund liegt unter anderem im notwendigen Ausbau und in der Modernisierung der Netzinfrastruktur. Die Netzbetreiber rechnen nach Angaben der Bundesnetzagentur bis 2045 mit Investitionen von etwa 600 Milliarden Euro.
Die vorgesehene Änderung richtet sich an Haushalte, die selbst Strom erzeugen und verbrauchen. Dazu gehören auch Eigentümer bereits bestehender Dachanlagen. Eine generelle Ausnahme für ältere Photovoltaikanlagen ist nach den bisher veröffentlichten Überlegungen nicht vorgesehen.
Anders sieht es bei Balkonkraftwerken aus. Kleine Steckersolaranlagen sollen den erhöhten Grundpreis nicht bezahlen müssen. Besonders umstritten ist die mögliche Belastung bestehender Anlagen. Viele Eigentümer haben ihre Investition auf Grundlage der damals geltenden Kostenregelungen kalkuliert. Eine nachträgliche Änderung könnte diese Berechnungen beeinflussen.

Bild von Franz Bachinger auf Pixabay
Am 15. Oktober 2026 haben elf Verbände ein Rechtsgutachten vorgestellt, das erhebliche Bedenken gegen den geplanten Aufschlag äußert. Die Verbände befürchten zusätzliche Belastungen von bis zu 165 Euro jährlich und kritisieren insbesondere die Auswirkungen auf kleinere Photovoltaikanlagen.
Das Gutachten stellt unter anderem infrage, ob die geplante Kostenverteilung mit europäischem Recht und dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vereinbar ist. Dabei handelt es sich um die Bewertung der beauftragten Juristin, nicht um eine gerichtliche Entscheidung.
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