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Energetische Sanierung: Anpassung steuerliche Förderung

9 Juli
Energetische Sanierung: Anpassung steuerliche Förderung

Die energetische Sanierung ist einer der Hauptthemen, wenn es aktuell um die Immobilienbranche und deren Entwicklung geht. Aktuell geht der Trend Richtung Eigentum. Heißt, es entscheiden sich immer mehr Mieter dazu, ein Haus zu kaufen. In vielen Fällen wir da die energetische Sanierung ein Thema. Wer seine Immobilie zu Wohnzwecken selbst nutzt und sich für eine Sanierung auf energetischer Basis entscheidet, der kann eine doppelte Förderung nutzen. Wie genau ist das zu verstehen?

Was ist eine energetische Sanierung?

Bevor wir auf das Thema der doppelten Förderung eingehen, die dank der Bundesregierung greift, wollen wir das Thema energetische Sanierung aufgreifen. Energetische Sanierung, auch als thermische Sanierung bekannt, bezieht sich auf die Modernisierung eines Gebäudes zur Minimierung des Energieverbrauchs für Heizung, Warmwasser und Lüftung. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Energieeffizienz eines Gebäudes zu verbessern und somit sowohl die Betriebskosten als auch die Umweltbelastung zu reduzieren. Zu den klassischen Maßnahmen einer energetischen Sanierung gehören:

  • Außen- und Dachdämmung
  • Fenstersanierung
  • Türsanierungen
  • Heizungssanierung

Die energetische Sanierung wird durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt, das spezifische Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) stellt.

Energetische Sanierung: Entlastungen bei der Einkommensteuer

Wer seine Immobilie energetisch sanieren will, der kann durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude finanziell unterstützt werden. Zusätzlich gibt es durch andere Institute wie der KfW die Möglichkeit, weitere Förderungen zu erhalten. Aktuell zeigt sich jedoch noch eine weitere Entlastung, welche dank einer Anpassung entstand. Die Bundesregierung hat Regelungen im Einkommenssteuergesetz vorgenommen, um eine Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude vorzunehmen.

Heißt: Wer energetische Sanierungen vornimmt, kann die klassischen Förderungen nutzen und erhält eine Entlastung bei der Einkommenssteuer. Jedoch darf bedacht werden, dass die Anwendung der Maßnahmen nach dem 31. Dezember 2024 erfolgen müssen.

Um diesen Steuerbonus überhaupt erhalten zu können, sind unterschiedlichste Bescheinigungen erforderlich, die beim zuständigen Finanzamt vorzulegen sind. Besonders relevant sind die Bescheinigung erbrachter Leistungen von den Fachunternehmen. Diese dienen dem Finanzamt als Nachweis über die erbrachte Leistung. Die für die Steuererklärung einzureichenden Bescheinigungen stellt das Finanzamt entsprechende Muster zur Verfügung.

Wie viel können Immobilienbesitzer bei der Steuer geltend machen? Die Steuerermäßigung liegt bei 20 Prozent der entsprechenden Aufwendung zur energetischen Sanierung. Jedoch gibt es eine finanzielle Grenze von 200.000 Euro. Die maximale steuerliche Förderung kann 40.000 Euro betragen.

Wer ist von der steuerlichen Entlastung ausgeschlossen?

Wer sich dazu entschlossen hat, seine Förderung bei der KfW-Bank oder beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Anspruch zu nehmen hat jetzt leider einen Nachteil zu erleiden. Denn diese Kosten lassen sich nicht steuerlich geltend machen. Sollten Immobilienbesitzer auf die Förderung verzichtet haben, kann mithilfe der Bescheinigungen innerhalb von drei Jahren 20 Prozent der Investitionen geltend machen.

Was heißt das jetzt: Finanziell unterstützt werden diese Maßnahmen durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude sowie durch zusätzliche Förderungen, beispielsweise durch die KfW. Eine aktuelle Anpassung im Einkommenssteuergesetz ermöglicht es Immobilieneigentümern nun auch, steuerliche Entlastungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Maßnahmen nach dem 31. Dezember 2024 durchgeführt werden und entsprechende Bescheinigungen von Fachunternehmen beim Finanzamt vorgelegt werden.

 

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